LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 12.12.2016
L 8 AY 51/16 B ER
Normen:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4-5; AsylbLG § 1a Abs. 2 S. 1; AsylbLG § 2 Abs. 1; AufenthG (2004) § 60a Abs. 2 S. 1; AufenthG (2004) § 60a Abs. 3; SGB XII § 44 Abs. 3 S. 1; SGB II § 41 Abs. 3; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 04.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 AY 8/16 ER

Anspruch auf AsylbewerberleistungenKeine Anspruchseinschränkung gemäß § 1a Abs. 2 S. 1 AsylbLG für Inhaber einer DuldungErmittlung des Beschwerdewertes im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Bewilligung von laufenden lebensunterhaltssichernden Leistungen

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.12.2016 - Aktenzeichen L 8 AY 51/16 B ER

DRsp Nr. 2017/6431

Anspruch auf Asylbewerberleistungen Keine Anspruchseinschränkung gemäß § 1a Abs. 2 S. 1 AsylbLG für Inhaber einer Duldung Ermittlung des Beschwerdewertes im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Bewilligung von laufenden lebensunterhaltssichernden Leistungen

1. Inhaber einer Duldung sind als Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1a Abs. 2 S. 1 AsylbLG erfasst. 2. Bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ist, soweit es um die Bewilligung von laufenden lebensunterhaltssichernden Leistungen geht, jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich von einer Leistungsdauer von (maximal) zwölf Monaten auszugehen.

1. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). 2. Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).