LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.11.2014
L 9 KR 44/12
Normen:
SGB V § 55; SGB V § 87; SGG § 54 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 84 KR 1774/07

Anspruch auf Auszahlung von Festzuschüssen für Zahnersatz in der gesetzlichen Krankenversicherung; Keine von der Regelversorgung abweichende Versorgung bei nicht abgeschlossener Behandlung; Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2014 - Aktenzeichen L 9 KR 44/12

DRsp Nr. 2015/2627

Anspruch auf Auszahlung von Festzuschüssen für Zahnersatz in der gesetzlichen Krankenversicherung; Keine von der Regelversorgung abweichende Versorgung bei nicht abgeschlossener Behandlung; Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Krankenkasse muss einen bereits bewilligten Festzuschuss für eine von der Regelversorgung abweichende, andersartige Versorgung nicht an den Versicherten auszahlen, wenn dieser die im Heil- und Kostenplan vorgesehene Behandlung nicht abschließt. 2. Statthafte Klageart für die Auszahlung eines Festzuschusses nach § 55 Abs. 5 SGB V ist die allgemeine Leistungsklage.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 55; SGB V § 87; SGG § 54 Abs. 5;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Auszahlung von Festzuschüssen.