LSG Bayern - Urteil vom 19.11.2014
L 15 VS 4/13
Normen:
BVG § 30 Abs. 3; BVG § 30; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; SGB X § 44; SGG § 77; SVG § 80;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 06.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 VS 1/13

Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach dem BVG; Anforderungen an eine Überprüfungsentscheidung gemäß § 44 SGB X; Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung

LSG Bayern, Urteil vom 19.11.2014 - Aktenzeichen L 15 VS 4/13

DRsp Nr. 2015/16090

Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach dem BVG; Anforderungen an eine Überprüfungsentscheidung gemäß § 44 SGB X; Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung

1. Die Regelung des § 44 SGB X ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine ausnahmsweise Abweichung von der Bindungswirkung (Bestandskraft) unanfechtbarer und damit für die Beteiligten bindend gewordener sozialrechtlicher Verwaltungsakte, um damit materielle Rechtmäßigkeit herzustellen. 2. Hat eine Behörde unter zutreffender Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine erneute Sachprüfung und Sachentscheidung abgelehnt, kann sich das Gericht über diese Entscheidung nicht hinwegsetzen und den gesamten Sachverhalt einer wiederholten Sachprüfung unterziehen; denn § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt nur der Verwaltung selbst, nicht aber dem Gericht die Möglichkeit, sich über eine frühere negative Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers hinwegzusetzen. 3. Neue Tatsachen, die bei der gerichtlichen Prüfung einer Entscheidung gemäß § 44 SGB X relevant sein können, sind nur solche, die bereits im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren vorgetragen oder bekannt geworden sind. 4. Ein nachträgliches Bekanntwerden, sei es infolge späterer Ermittlungen durch das Gericht, sei es infolge eines Nachschiebens durch den Beteiligten, ist unbeachtlich.

Tenor

I. II. II.