LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.12.2014
L 6 VS 413/13
Normen:
BVG § 30; BVG § 31; SVG § 80; SVG § 81; SVG § 88;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 VG 4291/11

Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem SVG; Keine Bindungswirkung eines nach dem SGB IX unzutreffend festgesetzten Teil-GdB-Wertes

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen L 6 VS 413/13

DRsp Nr. 2015/6382

Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem SVG; Keine Bindungswirkung eines nach dem SGB IX unzutreffend festgesetzten Teil-GdB-Wertes

Eine Bindungswirkung infolge der Feststellung eines GdB, vergleichbar mit § 88 Abs. 3 SVG, besteht für die Beschädigtenversorgung nicht, da mit der Feststellung nach dem SGB IX nicht geprüft wird, ob Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen anzuerkennen sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BVG § 30; BVG § 31; SVG § 80; SVG § 81; SVG § 88;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) streitig.

Der am 27.08.1941 geborene Kläger war bis zu seiner Pensionierung am 01.10.1997 Berufssoldat. Am 25.12.1996 erlitt er eine Lungenembolie, welche durch eine Embolektomie mit Einbau eines Vena-Cava-Schirms operativ behandelt wurde. Seither ist eine dauerhafte Marcumar-Antikoagulations-Medikation erforderlich.