LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.12.2015
L 11 KR 2322/15
Normen:
KVLG (1989) § 9 Abs. 2; KVLG (1989) § 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 4328/11

Anspruch auf Betriebshilfe in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung; Rechtmäßigkeit der Ausübung von Ermessen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.2015 - Aktenzeichen L 11 KR 2322/15

DRsp Nr. 2016/2620

Anspruch auf Betriebshilfe in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung; Rechtmäßigkeit der Ausübung von Ermessen

Zum Anspruch eines Landwirts auf Gewährung von Betriebshilfe

1. Zum Anspruch eines Landwirts auf Gewährung von Betriebshilfe 2. Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit kann die landwirtschaftliche Alterskasse für einen längeren Zeitraum Betriebshilfe gewähren, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern. Formuliert die Satzung ein echtes Gewährungsermessen, so hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Sinn und Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (hier bei der Ablehnung einer weiteren Gewährung von Betriebshilfe nach einer Bezugsdauer von 13 Wochen). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25.03.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

KVLG (1989) § 9 Abs. 2; KVLG (1989) § 9 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten für den Einsatz einer Betriebshilfe in seinem landwirtschaftlichen Betrieb in der Zeit vom 01.03. bis 29.04.2011 und 02. bis 24.05.2011.