LSG Hessen - Urteil vom 24.04.2014
L 8 KR 27/12
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 89/08

Anspruch auf eine plastische Operation zur Korrektur einer subkutanen MastektomieBegriff der KrankheitTranssexualismusAnsprüche auf geschlechtsangleichende Operationen

LSG Hessen, Urteil vom 24.04.2014 - Aktenzeichen L 8 KR 27/12

DRsp Nr. 2016/18304

Anspruch auf eine plastische Operation zur Korrektur einer subkutanen Mastektomie Begriff der Krankheit Transsexualismus Ansprüche auf geschlechtsangleichende Operationen

1. Der Begriff der Krankheit ist gesetzlich nicht definiert; nach ständiger Rechtsprechung ist Krankheit im Sinne dieser Norm ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf oder den Betroffenen arbeitsunfähig macht. 2. Transsexualismus ist nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse eine psychische Krankheit. 3. Ein Anspruch eines an Transsexualismus leidenden Versicherten auf eine größtmögliche Angleichung an ein vom Versicherten bestimmtes Idealbild besteht nicht. 4. Ansprüche auf geschlechtsangleichende Operationen sind beschränkt auf einen Zustand, bei dem aus der Sicht eines verständigen Betrachters eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts eintritt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14.12.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;

Tatbestand