LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 10.10.2011
L 3 AS 212/11 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 551/10

Anspruch auf eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.10.2011 - Aktenzeichen L 3 AS 212/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/18820

Anspruch auf eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Eine rückwirkende PKH-Bewilligung ist möglich, kann sich aber frühestens auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife beziehen. Voraussetzung ist stets das Vorliegen eines vollständigen Antrags einschließlich der ausgefüllten und ggf. belegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Kläger bzw. ihres Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 15. März 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe: