LAG München, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 460/08
ArbG München, vom 11.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 14853/07
Anspruch auf Einsicht in Personalakte nach beendetem Arbeitsverhältnis
BAG, Urteil vom 16.11.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 573/09
DRsp Nr. 2011/5215
Anspruch auf Einsicht in Personalakte nach beendetem Arbeitsverhältnis
1. Der Arbeitnehmer hat gemäß § 241 Abs. 2BGB iVm. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1GG auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einsicht in seine vom ehemaligen Arbeitgeber weiter aufbewahrte Personalakte.2. Dieser nachvertragliche Anspruch setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer ein konkretes berechtigtes Interesse darlegt. Der Arbeitnehmer kann seine über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fortbestehenden Rechte auf Beseitigung oder Korrektur unrichtiger Daten in seiner Personalakte nur geltend machen, wenn er von deren Inhalt Kenntnis hat. Schon das begründet ein Einsichtsrecht.Orientierungssätze:1. Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einsicht in seine vom ehemaligen Arbeitgeber weiter aufbewahrte Personalakte. Dies folgt aus der nachwirkenden arbeitgeberseitigen Schutz- und Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1GG unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung.
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