BAG - Urteil vom 16.11.2010
9 AZR 573/09
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BDSG § 3; BDSG § 27; BDSG § 32; BDSG § 34; BetrVG § 83 Abs. 1; SprAuG § 26 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 101
BAGE 136, 156
DB 2011, 822
DR 2011, 1048
DZWiR 2011, 280
NJW 2011, 1306
NZA 2011, 453
ZIP 2011, 880
Vorinstanzen:
LAG München, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 460/08
ArbG München, vom 11.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 14853/07

Anspruch auf Einsicht in Personalakte nach beendetem Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 16.11.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 573/09

DRsp Nr. 2011/5215

Anspruch auf Einsicht in Personalakte nach beendetem Arbeitsverhältnis

1. Der Arbeitnehmer hat gemäß § 241 Abs. 2 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einsicht in seine vom ehemaligen Arbeitgeber weiter aufbewahrte Personalakte. 2. Dieser nachvertragliche Anspruch setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer ein konkretes berechtigtes Interesse darlegt. Der Arbeitnehmer kann seine über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fortbestehenden Rechte auf Beseitigung oder Korrektur unrichtiger Daten in seiner Personalakte nur geltend machen, wenn er von deren Inhalt Kenntnis hat. Schon das begründet ein Einsichtsrecht. Orientierungssätze: 1. Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einsicht in seine vom ehemaligen Arbeitgeber weiter aufbewahrte Personalakte. Dies folgt aus der nachwirkenden arbeitgeberseitigen Schutz- und Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung.