LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.12.2015
L 11 EG 2526/15
Normen:
SGB X § 44 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 05.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 EG 1719/14

Anspruch auf Elterngeld; Ausschluss der rückwirkenden Erbringung von Leistungen; Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der 4-Jahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2015 - Aktenzeichen L 11 EG 2526/15

DRsp Nr. 2016/2541

Anspruch auf Elterngeld; Ausschluss der rückwirkenden Erbringung von Leistungen; Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der 4-Jahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X

Die 4-Jahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X, die auch im Elterngeldrecht Anwendung findet, ist eine Ausschlussfrist, bei der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.

Die 4-Jahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X, die auch im Elterngeldrecht Anwendung findet, ist eine Ausschlussfrist, bei der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 05.05.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 4;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens die Gewährung weiteren Elterngelds anlässlich der Geburt der Zwillinge Jo. und Ju. 2008.

Die 1975 geborene Klägerin ist verheiratet und lebt zusammen mit ihrem Mann und den .2008 geborenen Zwillingen Jo. und Ju. sowie dem am 22.11.2012 geborenen Raphael.

Auf ihren Antrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 23.01.2009 der Klägerin Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat der Zwillinge (2008 bis 2009) unter Berücksichtigung des Mehrlingszuschlags von monatlich 300 €.