Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 05.05.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens die Gewährung weiteren Elterngelds anlässlich der Geburt der Zwillinge Jo. und Ju. 2008.
Die 1975 geborene Klägerin ist verheiratet und lebt zusammen mit ihrem Mann und den .2008 geborenen Zwillingen Jo. und Ju. sowie dem am 22.11.2012 geborenen Raphael.
Auf ihren Antrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 23.01.2009 der Klägerin Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat der Zwillinge (2008 bis 2009) unter Berücksichtigung des Mehrlingszuschlags von monatlich 300 €.
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