LSG Bayern - Urteil vom 23.11.2017
L 9 EG 27/16
Normen:
SGB IV § 23a; BEEG § 2 Abs. 7 S. 2; BEEG § 2c Abs. 1 S. 2; EStG § 38a Abs. 1; EStG § 39b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 EG 20/15

Anspruch auf ElterngeldGeltung des modifizierten Zuflussprinzips bei der Einkommensermittlung mit Gehaltsnachzahlungen aus dem VorjahrKeine Heranziehung der Lohnsteuer-RichtlinienKeine Auswirkungen der aktuellen BSG-Rechtsprechung

LSG Bayern, Urteil vom 23.11.2017 - Aktenzeichen L 9 EG 27/16

DRsp Nr. 2018/12564

Anspruch auf Elterngeld Geltung des modifizierten Zuflussprinzips bei der Einkommensermittlung mit Gehaltsnachzahlungen aus dem Vorjahr Keine Heranziehung der Lohnsteuer-Richtlinien Keine Auswirkungen der aktuellen BSG-Rechtsprechung

1. Für den Zeitpunkt des Zugangs von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gilt bei der elterngeldrechtlichen Einkommensermittlung seit jeher und noch nach 1.1.2015 das modifizierte Zuflussprinzip. 2. Unter der Geltung des modifizierten Zuflussprinzips darf R 39b.2 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 der Lohnsteuer-Richtlinien nicht im Elterngeldrecht herangezogen werden. 3. Zum Einfluss der aktuellen BSG-Rechtsprechung vom 14.12.2017.

Nach der Überzeugung des Senats kann die vom BSG nach Verkündung des Urteils in dem hier vorliegenden Rechtsstreit vollzogene Rechtsprechungsänderung im Urteil vom 14.12.2017 – B 10 EG 7/17 R die Abgrenzung der (relevanten) laufenden Bezüge von den (auszuschließenden) sonstigen nicht komplett aus den Angeln heben. Eine "180-Grad-Wende" würde verkennen, dass die bisherige BSG-Rechtsprechung zu einem beträchtlichen Teil grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Notwendigkeiten geschuldet war. Zudem kann das augenscheinlich dominierende Argument des BSG, die Leistungsberechtigten könnten ja gegen die Lohnsteueranmeldung vorgehen und auf diese Weise eine Korrektur erreichen, nicht generell gutgeheißen werden.

Tenor

I. II. III.