BAG - Urteil vom 05.08.1992
5 AZR 531/91
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 611 BGB
BB 1992, 2295
DB 1993, 1677
EzA § 611 BGB Nr. 25
NJW 1993, 3159
NZA 1993, 838
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Paderborn - Urteil vom 20. März 1991 - 2 Ca 122/91 -,
LAG Hamm, vom 15.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 592/91

Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten

BAG, Urteil vom 05.08.1992 - Aktenzeichen 5 AZR 531/91

DRsp Nr. 1996/6217

Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten

»Der Arbeitnehmer kann beanspruchen, daß eine zu Unrecht erteilte Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird (wie BAGE 50, 202 = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht gegen LAG Hamm Urteil vom 13. Juni 1991 - 4 (18) (12) Sa 714/90 - LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 30).«

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers.

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie, seit dem 1. Oktober 1975 als Arbeiter mit einem Monatsbruttolohn von zuletzt 2.400,-- DM beschäftigt. Er arbeitet in der Abteilung "Galvanik", in der Sanitär und Automobilteile durch Metallbeschichtung oberflächenbehandelt werden. Hierzu werden die Teile auf Gestelle gesteckt, wobei die Gestelle bis zu 28 Sanitärteile oder sechs Automobilteile fassen. Die Gestelle werden, an Trägern hängend, zu den verschiedenen Bädern transportiert, die sie für die Metallbeschichtung durchlaufen müssen. Aufgabe des Klägers ist es, die Gestelle mit den fertig beschichteten Teilen am Ende des Arbeitsvorganges von den Trägern abzunehmen und auf Transportwagen zu hängen.