Die Parteien streiten über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers.
Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie, seit dem 1. Oktober 1975 als Arbeiter mit einem Monatsbruttolohn von zuletzt 2.400,-- DM beschäftigt. Er arbeitet in der Abteilung "Galvanik", in der Sanitär und Automobilteile durch Metallbeschichtung oberflächenbehandelt werden. Hierzu werden die Teile auf Gestelle gesteckt, wobei die Gestelle bis zu 28 Sanitärteile oder sechs Automobilteile fassen. Die Gestelle werden, an Trägern hängend, zu den verschiedenen Bädern transportiert, die sie für die Metallbeschichtung durchlaufen müssen. Aufgabe des Klägers ist es, die Gestelle mit den fertig beschichteten Teilen am Ende des Arbeitsvorganges von den Trägern abzunehmen und auf Transportwagen zu hängen.
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