OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.12.2012
12 A 1949/12
Normen:
SGB X § 104 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 30.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 7228/11

Anspruch auf Erstattung der im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe im Zeitraum von September 2007 bis Dezember 2007 aufgewendeten Kosten für die Unterbringung in einem Internat

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.2012 - Aktenzeichen 12 A 1949/12

DRsp Nr. 2013/5229

Anspruch auf Erstattung der im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe im Zeitraum von September 2007 bis Dezember 2007 aufgewendeten Kosten für die Unterbringung in einem Internat

1. Der auf Erstattung angegangene Sozialleistungsträger kann dem Erstattungsanspruch eines anderen Sozialleistungsträgers insbesondere entgegenhalten, dass ein Sozialleistungsanspruch des Leistungsberechtigten ihm gegenüber nicht besteht oder nicht bestanden hat. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung ist im Erstattungsverfahren nach § 104 Abs. 1 SGB X zwischen dem nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträger und dem vorrangig verpflichteten Träger der Ausbildungsförderung nicht entbehrlich.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 104 Abs. 1 S. 1, 2;

Tatbestand