LSG Bayern - Urteil vom 09.08.2023
L 4 KR 319/22
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
Breith. 2024, 95
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 17.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 83/21

Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine thoraxchirurgische Korrektur einer Kielbrust sowie die Übernahme der Kosten einer damit in Zusammenhang stehenden weiteren Operation

LSG Bayern, Urteil vom 09.08.2023 - Aktenzeichen L 4 KR 319/22

DRsp Nr. 2024/1376

Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine thoraxchirurgische Korrektur einer Kielbrust sowie die Übernahme der Kosten einer damit in Zusammenhang stehenden weiteren Operation

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17. Juni 2022 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2021 verurteilt, dem Kläger die angefallenen Kosten für die Operation der Kielbrust in Höhe von 7.960,21 EUR zu erstatten und die Kosten für die anstehende Operation zur Entfernung des Bügels zu übernehmen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 12 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger und Berufungskläger begehrt die Erstattung der Kosten für die chirurgische Korrektur einer Kielbrust sowie die Übernahme der Kosten einer damit in Zusammenhang stehenden weiteren Operation (Entnahme eines Bügels).

Der 2001 geborene Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich versichert. Zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr bildete sich bei ihm eine Kielbrust aus, eine Deformierung der Brustwand, bei der sich der Brustkorb nach außen wölbt.