Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 28.02.2012 wird zurückgewiesen.
2.Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 4 vom Hundert aus 2.512,00 Euro seit 01.02.2009 zu zahlen.
3.Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
4.Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Erstattung der über den Festbetrag hinausgehenden Kosten ihrer beidseitigen Hörgeräteerstversorgung.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|