Anspruch auf Erstattung des Kostenaufwandes für die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.09.2014 - Aktenzeichen 12 A 2524/13
DRsp Nr. 2014/17588
Anspruch auf Erstattung des Kostenaufwandes für die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie
1. Im Gegensatz zur Hilfe zur Erziehung besteht auf eine Inobhutnahme kein individueller Anspruch, dessen Erfüllung das Einholen des Einverständnisses des Berechtigten voraussetzt, sondern es handelt sich bei dieser anderen Aufgabe der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 3 Nr. 1SGB VIII um eine hoheitliche Tätigkeit, die der Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes und damit der Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl dient und nicht zur Disposition des Sorgeberechtigten steht. Daran ändert nichts, dass die Inobhutnahme nicht nur eingriffsrechtliche, sondern durchaus auch leistungsrechtliche Komponenten enthält. Das versehentlich die Behörde die Maßnahme falsch bezeichnet, ist irrelevant.2. Eine dringende Gefahr für das Wohl der Jugendlichen iSd. § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2SGB VIII liegt vor, wenn einer erst 14jährigen Jugendlichen aufgrund ihrer Weigerung, wieder in die Pflegestelle zurückzukehren, nicht nur die bloße Obdachlosigkeit und Nichterfüllung anderer rein physischer Bedürfnisse droht, sondern auch Schutzlosigkeit, mangels Erziehung und Betreuung Verwahrlosung und nicht zuletzt das Absinken in ein Alkoholmilieu.
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