LSG Bayern - Urteil vom 15.12.2014
L 13 R 207/14
Normen:
GG Art. 59 Abs. 2; SGB VI § 210; SGB VI § 7;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 05.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 566/09

Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung; Recht eines kosovarischen Staatsangehörigen zur freiwilligen Versicherung; Geltung des Deutsch-Jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit

LSG Bayern, Urteil vom 15.12.2014 - Aktenzeichen L 13 R 207/14

DRsp Nr. 2015/1909

Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung; Recht eines kosovarischen Staatsangehörigen zur freiwilligen Versicherung; Geltung des Deutsch-Jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 5. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 59 Abs. 2; SGB VI § 210; SGB VI § 7;

Tatbestand

Der im Februar 1967 im Kosovo geborene Kläger, kosovarischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Kosovo, war - mit kurzen Unterbrechungen - vom 20. August 1993 bis 21. Februar 2005 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Er hat dabei insgesamt 134 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt.