LAG Hamm - Urteil vom 25.04.2014
10 Sa 1718/13
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; JuSchG § 8; JArbSchG § 25;
Fundstellen:
AuR 2014, 343
EzA-SD 2014, 6
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1425/13

Anspruch auf erweitertes FührungszeugnisInformationsinteressen des ArbeitgebersKontakt zu MinderjährigenTätigkeit in einer Mitarbeitervertretung oder Betriebsrat und minderjährige Mitarbeiter

LAG Hamm, Urteil vom 25.04.2014 - Aktenzeichen 10 Sa 1718/13

DRsp Nr. 2014/9208

Anspruch auf erweitertes Führungszeugnis Informationsinteressen des Arbeitgebers Kontakt zu Minderjährigen Tätigkeit in einer Mitarbeitervertretung oder Betriebsrat und minderjährige Mitarbeiter

1. Aus § 241 Abs. 2 BGB kann sich die Verpflichtung eines Arbeitnehmers ergeben, seinem Arbeitgeber ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BRZG vorzulegen.2. Bei der Frage, ob ein erweitertes Führungszeugnis durch den Arbeitnehmer vorzulegen ist, sind die Informationsinteressen des Arbeitgebers und die Schutzinteressen des Arbeitnehmers bezogen auf seine persönlichen Daten gegeneinander abzuwägen.3. Soweit die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 Ziffer 1 oder 2 BRZG erfüllt sind, ergibt sich regelmäßig ein Recht des Arbeitgebers auf Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses durch den Arbeitnehmer. Soweit die Voraussetzungen des § 30a BRZG dagegen nicht erfüllt sind, wird der Arbeitgeber in der Regel die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nicht verlangen können.4. Eine Vorlageverpflichtung auf der Grundlage des § 30a Abs. 1 Ziffer 2c BRZG erfordert einen Kontakt des Arbeitnehmers zu Minderjährigen, der zu einer besonderen Gefahrensituation werden kann.5. Bei der Einschätzung der Frage, ob eine besondere Gefahrensituation entstehen kann, steht dem Arbeitgeber ein Beurteilungsspielraum zu.