OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.11.2023
5 LA 192/20
Normen:
SGB VIII § 4 Abs. 2; JWG § 5 Abs. 3 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 192/18

Anspruch auf Förderung eines Jugendlichen auf Leistungserbringung in Einrichtungen der freien Jugendhilfe; Grundsatz des Funktionsschutzes der freien Jugendhilfe bezogen auf die Ausgestaltung der Jugendhilfeinfrastruktur

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.11.2023 - Aktenzeichen 5 LA 192/20

DRsp Nr. 2023/14258

Anspruch auf Förderung eines Jugendlichen auf Leistungserbringung in Einrichtungen der freien Jugendhilfe; Grundsatz des Funktionsschutzes der freien Jugendhilfe bezogen auf die Ausgestaltung der Jugendhilfeinfrastruktur

1) § 4 Abs. 2 SGB VIII enthält den Grundsatz des Funktionsschutzes der freien Jugendhilfe bezogen auf die Ausgestaltung der Jugendhilfeinfrastruktur.2) Wie die Entstehungsgeschichte bestätigt, will § 4 Abs. 2 SGB VIII die Vorgängervorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) in der Bedeutung weiterführen, die ihm das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 1967 ( 2 BvF 3/62 u.a. , juris) beigemessen hat; danach soll die Regelung eine vernünftige Aufgabenverteilung und eine möglichst wirtschaftliche Verwendung der zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Mittel sicherstellen.3) Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben; sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch in sehr weitem Umfang zu Gebote.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichter - vom 1. August 2019 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

§ Abs. ;