LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.11.2015
L 9 SO 38/13
Normen:
Eingliederungshilfe-Verordnung § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Hs. 1; Eingliederungshilfe-Verordnung § 9 Abs. 1; Eingliederungshilfe-Verordnung § 9 Abs. 2 Nr. 11; SGB XII § 53 Abs. 1; SGB XII § 53 Abs. 3; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 9 Abs. 2; SGB IX § 4 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 1;

Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs, einer behindertengerechten Zusatzausstattung sowie auf Erstattung der Kosten für eine TÜV-Begutachtung und Reparaturen nach dem SGB XIIAnforderungen an das Merkmal des Angewiesenseins auf die Benutzung eines eigenen KraftfahrzeugesBehindertengerechter Umbau erfordert das Vorhandensein eines geeigneten Kraftfahrzeuges

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.11.2015 - Aktenzeichen L 9 SO 38/13

DRsp Nr. 2016/5213

Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs, einer behindertengerechten Zusatzausstattung sowie auf Erstattung der Kosten für eine TÜV-Begutachtung und Reparaturen nach dem SGB XII Anforderungen an das Merkmal des Angewiesenseins auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges Behindertengerechter Umbau erfordert das Vorhandensein eines geeigneten Kraftfahrzeuges

1. Zu den Voraussetzungen einer Kfz-Beihilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. 2. Für das Merkmal des Angewiesenseins auf ein eigenes Kraftfahrzeug im Rahmen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist das individuelle Teilhabebedürfnis des Leistungsempfängers zugrunde zu legen. 3. Ein Anspruch auf Kfz-Beihilfe besteht nur dann, wenn der individuelle Teilhabebedarf lediglich aufgrund der Behinderung nur mit einem eigenen Kfz gedeckt werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn das Angewiesensein auf ein Kfz durch die ungünstige Lage des Wohnortes begründet ist. 4. Ein Anspruch auf den behindertengerechten Umbau eines Kfz setzt in jedem Fall voraus, dass dem Leistungsempfänger ein hierzu geeignetes Fahrzeug zur Verfügung steht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 28. Mai 2013 wird zurückgewiesen.