Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 22. August 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2011 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Haushaltshilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Die Beklagte hat die Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|