I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialge-richts Chemnitz vom 15. Oktober 2014 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab 13. November 2014 bis zum 10. Februar 2015 täglich zehn Stunden häusliche Krankenpflege durch eine medizinische Fachkraft an sieben Tagen pro Woche zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zwei Drittel ihrer außergerichtlichen Kosten aus beiden Instanzen zu erstatten.
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