BSG - Urteil vom 22.03.2012
B 4 AS 102/11 R
Normen:
BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; BAföG § 2 Abs. 5 S. 1; BSHG § 26 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2012, 628
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 21.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 3123/10

Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II während eines Urlaubssemesters

BSG, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen B 4 AS 102/11 R

DRsp Nr. 2012/8989

Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II während eines Urlaubssemesters

Auf die Sprungrevision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 21. April 2011 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Dresden zurückverwiesen.

Normenkette:

BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; BAföG § 2 Abs. 5 S. 1; BSHG § 26 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 1.4. bis 30.9.2010.

Die Klägerin war seit dem Wintersemester 2004/2005 als Studierende an der Technischen Universität D im Hauptfach "Volkswirtschaftslehre" immatrikuliert. Die Regelstudienzeit hierfür beträgt nach dem Sächsischen Hochschulgesetz (SächsHSG) acht Fachsemester. Die Klägerin wurde von der Universität im neunten Fachsemester (Sommersemester 2010) vom Studium beurlaubt. In dem darauf folgenden Semester legte sie die erforderlichen Prüfungen ab und beendete das Studium.