Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Mai 2010 und der Änderungsbescheid des Beklagten vom 7. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2009 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, über den SGB II -Leistungsanspruch des Klägers für den Zeitraum von Mai bis September 2008 endgültig zu entscheiden.
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