LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.08.2015
L 4 AS 266/10
Normen:
SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB III § 328 Abs. 3 S. 1 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 485/09

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anforderungen an den Ersatz einer zuvor verfügten vorläufigen Leistungsbewilligung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.08.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 266/10

DRsp Nr. 2015/19488

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anforderungen an den Ersatz einer zuvor verfügten vorläufigen Leistungsbewilligung

1. Eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch gemäß § 40 Abs 1 Nr 1a SGB II aF iVm § 328 Abs 3 SG III, mit der eine zuvor verfügte vorläufige Leistungsbewilligung ersetzt werden soll, muss so klar und eindeutig sein, dass für den Leistungsberechtigten - wie auch für einen unbeteiligten Dritten - auf den ersten Blick erkennbar ist, dass nunmehr endgültig und mit Bindungswirkung für die Beteiligten der Leistungsanspruch festgestellt wird. 2. Ein "Änderungsbescheid", dem eine abschließende und verbindliche Entscheidung über den Leistungsanspruch nicht zu entnehmen ist, genügt dem nicht. 3. Solange der endgültige Leistungsanspruch nicht festgestellt ist, besteht keine Grundlage für eine Erstattungsforderung gemäß § 328 Abs 3 Satz 2 SGB III.

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Mai 2010 und der Änderungsbescheid des Beklagten vom 7. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2009 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, über den SGB II -Leistungsanspruch des Klägers für den Zeitraum von Mai bis September 2008 endgültig zu entscheiden.