LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.08.2015
L 4 AS 83/14
Normen:
Alg II-V (2008) § 2 Abs. 4; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a in der Fassung vom 09.12.2010; SGB II § 11 Abs. 3 S. 3; SGB II § 11a Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 12.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 2088/11

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung eines geschenkten Kraftfahrzeugs als Einkommen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.08.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 83/14

DRsp Nr. 2015/19755

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung eines geschenkten Kraftfahrzeugs als Einkommen

Ein von Familienangehörigen während des SGB II -Leistungsbezugs geschenkter Sachwert (hier: Pkw im Wert von 22.000 €) ist Einkommen iSv § 11 Abs 1 SGB II. Ist für diese Zuwendung kein besonderer Verwendungszweck vereinbart, sondern wird sie (auch) für die allgemeine Lebensführung des SGB II -Beziehers verwandt, handelt es sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme iSv § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II aF. Die Zuwendung ist als einmalige Einnahme gemäß § 11 Abs 3 SGB II zu berücksichtigen.

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Kosten sind in beiden Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird in beiden Verfahren nicht zugelassen.

Normenkette:

Alg II-V (2008) § 2 Abs. 4; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a in der Fassung vom 09.12.2010; SGB II § 11 Abs. 3 S. 3; SGB II § 11a Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Die Kläger und Berufungskläger (im Weiteren: Kläger) wehren sich im Verfahren L 4 AS 83/14 gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten und Berufungsbeklagten (im Weiteren: Beklagter) für den Zeitraum von März bis Juni 2011, und im Verfahren L 4 AS 999/13 machen sie nach Ablehnung ihres Leistungsantrags die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem () für die Monate Juli und August 2011 geltend.