Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 16. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.
Der am geborene Kläger bezieht gemeinsam mit seiner am geborenen Ehefrau und der am geborenen Tochter seit Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Ehefrau des Klägers hatte eine 1992 beginnende kapitalbildende Lebensversicherung (...) bei der mit einer für den Vertragsablauf am 01. Juni 2010 garantierten Versicherungssumme von 3.423,- EUR und zusätzlich bereits für den Ablauf garantierten Leistungen aus Gewinnanteilen sowie nicht garantierten Gewinnanteilen.
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