LSG Hessen - Beschluss vom 06.09.2011
L 7 AS 334/11 B ER
Normen:
AsylbLG § 1 Abs. 1; AufenthG (2004) § 28; AufenthG (2004) § 4 Abs. 3 S. 1; AufenthG (2004) § 58; AufenthG (2004) § 60a; AufenthG (2004) § 81; SGB II § 19 Abs. 1 S. 2; SGB II § 28 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 3; SGB II § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 03.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1755/10

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Erwerbsfähigkeit ausländischer Staatsangehöriger; Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG mit Beschäftigungsaufnahme untersagender Nebenbestimmung

LSG Hessen, Beschluss vom 06.09.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 334/11 B ER

DRsp Nr. 2011/20687

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Erwerbsfähigkeit ausländischer Staatsangehöriger; Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG mit Beschäftigungsaufnahme untersagender Nebenbestimmung

1. Ein Ausländer, dessen Aufenthalt im Inland auf der Grundlage von § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG als rechtmäßig gilt, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wenn in der zu seinen Gunsten ausgestellten Fiktionsbescheinigung eine Nebenbestimmung enthalten ist, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausdrücklich nicht gestattet. Er ist dann nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 2 SGB II, auch wenn ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine Erwerbstätigkeit erlauben würde, zustehen sollte, solange diese noch nicht erteilt ist. 2. Lebt der Ausländer allerdings in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Partnerin, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, kann ihm ein Anspruch auf Sozialgeld zustehen. Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 oder Abs. 4 AufenthG ist weder mit einer Duldung nach § 60a AufenthG noch mit einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG genannten Aufenthaltstitel vergleichbar. Der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG greift daher nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]