LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.12.2009
L 13 AS 5211/09 ER-B
Normen:
AufenthG (2004) § 39; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2; SGB II § 8 Abs. 2 Alt. 2; SGB III § 284 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 5866/09

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Erwerbsfähigkeit von Ausländern; Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.2009 - Aktenzeichen L 13 AS 5211/09 ER-B

DRsp Nr. 2010/11436

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Erwerbsfähigkeit von Ausländern; Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis

Um die Fiktion des § 8 Abs. 2 Alt. 2 SGB II auszulösen, reicht einzig die in § 284 Abs. 3 SGB III, § 39 AufenthG eingeräumte generelle Möglichkeit der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht aus. Vielmehr muss die konkrete realistische Aussicht auf die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung bestehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. November 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag, dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. G. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

AufenthG (2004) § 39; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2; SGB II § 8 Abs. 2 Alt. 2; SGB III § 284 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig.