BSG - Urteil vom 06.09.2007
B 14/7b AS 36/06 R
Normen:
BAföG § 2 Abs. 1 § 7 Abs. 3 ; BSHG § 26 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 21 § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 2 ; SGB XII § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 99, 67
FEVS 59, 289
FamRZ 2008, 608
NZS 2008, 493
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 20.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 6/05
SG München, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 53/05

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, kein Leistungsausschluss für Auszubildende in besonderen Härtefällen

BSG, Urteil vom 06.09.2007 - Aktenzeichen B 14/7b AS 36/06 R

DRsp Nr. 2008/3515

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, kein Leistungsausschluss für Auszubildende in besonderen Härtefällen

Wer eine dem Grunde nach nach dem BAföG objektiv förderungsfähige Ausbildung absolviert, ist von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn wegen der Ausbildungssituation ein besonderer Bedarf entstanden ist, der nicht durch BAföG gedeckt werden kann. Zudem muss deswegen begründeter Anlass für die Annahme bestehen, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet wird und damit das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit droht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BAföG § 2 Abs. 1 § 7 Abs. 3 ; BSHG § 26 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 21 § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 2 ; SGB XII § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).