LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.08.2014
L 4 AS 273/14 B ER
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 S. 1; SGB II § 11a; SGB II § 34 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 30.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 1028/14

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Keine Anrechnung verbrauchter Geldmittel Dritter als fiktives Einkommen

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.08.2014 - Aktenzeichen L 4 AS 273/14 B ER

DRsp Nr. 2014/14152

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Keine Anrechnung verbrauchter Geldmittel Dritter als fiktives Einkommen

Die Rechtsprechung des BSG zum sog "bereiten Mittel" ist auch nach der Neuregelung der §§ 11, 11a SGB II anwendbar (aA: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. Februar 2014, L 15 AS 437/13 B ER, juris). Haben die SGB II -Leistungsbezieher von Dritten Geldmittel zugewandt bekommen und diese (glaubhaft) verbraucht (hier: Urlaubsreise), ist es dem Leistungsträger verwehrt, auf den aktuellen Bedarf die verbrauchten Mittel als sog "fiktives" Einkommen anzurechnen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegner zu tragen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 S. 1; SGB II § 11a; SGB II § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (im Folgenden: Antragsgegner) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau, das ihn verpflichtet hat, den Beschwerdegegnern und Antragstellern (im Folgenden: Antragsteller) vorläufig höhere Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. August 2014 zu bewilligen und an sie auszuzahlen.