Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 4. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen eine Minderung des Arbeitslosengeldes II wegen der fehlenden Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwendung.
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