Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 26. März 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Der Beschwerdeführer und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) erstrebt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage sowie die Verpflichtung des Beschwerdegegners und Antragsgegners (im Folgenden: Antragsgegner), einen für ihn bei der D. R. M. gestellten Rentenantrag zurückzunehmen.
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