LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.08.2014
L 4 AS 159/14 B ER
Normen:
SGB II § 12a S. 1; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; UnbilligkeitsV § 3;
Fundstellen:
NZS 2014, 838
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 445/14

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Rechtmäßigkeit der Aufforderung des Leistungsträgers zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.08.2014 - Aktenzeichen L 4 AS 159/14 B ER

DRsp Nr. 2014/14151

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Rechtmäßigkeit der Aufforderung des Leistungsträgers zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres

Die Aufforderung des Leistungsträgers gemäß § 12a SGB II, vorzeitig eine geminderte Altersrente in Anspruch zu nehmen, ist regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn der Auszahlungsbetrag der geminderten Altersrente über dem SGB II -Bedarf liegt und Anhaltspunkte für eine besondere Härte nicht ersichtlich sind.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 26. März 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 12a S. 1; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; UnbilligkeitsV § 3;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) erstrebt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage sowie die Verpflichtung des Beschwerdegegners und Antragsgegners (im Folgenden: Antragsgegner), einen für ihn bei der D. R. M. gestellten Rentenantrag zurückzunehmen.