LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.07.2015
L 5 AS 486/15 B ER
Normen:
SGB II § 12a S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; UnbilligkeitsV;
Fundstellen:
NZS 2015, 798
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 748/15

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zulässigkeit einer Aufforderung zur Beantragung vorzeitiger Altersrente; Nichtvorliegen von Unbilligkeit bei Rentenzahlung mit Abschlag

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.07.2015 - Aktenzeichen L 5 AS 486/15 B ER

DRsp Nr. 2015/16239

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zulässigkeit einer Aufforderung zur Beantragung vorzeitiger Altersrente; Nichtvorliegen von Unbilligkeit bei Rentenzahlung mit Abschlag

1. Ob der Leistungsberechtigte seinen Bedarf bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente aus dem Renteneinkommen voll decken könnte, ist weder bei der Prüfung der Unbilligkeit einer Antragstellung, noch im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Denn dies hängt von verschiedenen, vom SGB II -Leistungsträger nicht prognostizierbaren Faktoren ab. 2. Der Umstand, dass die Rentenzahlung mit Abschlag erfolgt, ist weder bei der Prüfung der Unbilligkeit noch im Rahmen der Ermessensausübung gesondert zu berücksichtigen. Wenn sich weder aus dem Vorbringen des Leistungsberechtigten noch aus den sonstigen Umständen besondere Aspekte ergeben, aus denen die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente unzumutbar wäre, genügt eine Abwägung des öffentlichen mit dem privaten Interesse bei der Ermessensausübung.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 12a S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; UnbilligkeitsV;

Gründe: