LSG Bayern - Urteil vom 17.08.2017
L 11 AS 276/17
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 103 S. 1; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 361/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeAnforderungen an die Amtsermittlungspflicht der Tatsachengerichte bei der Überprüfung der Angemessenheitsgrenze für Unterkunftskosten

LSG Bayern, Urteil vom 17.08.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 276/17

DRsp Nr. 2018/6987

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht der Tatsachengerichte bei der Überprüfung der Angemessenheitsgrenze für Unterkunftskosten

Amtsermittlung bei Prüfung eines schlüssigen Konzeptes

Es ist zwar Sache des Grundsicherungsträgers, noch auswertbare Daten, die die Grundlage für die Erstellung zumindest eines qualifizierten Mietspiegels geboten haben, dem Gericht vorzulegen, denn es ist im Wesentlichen eine Aufgabe des Grundsicherungsträgers, für seinen Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu ermitteln. Das SG muss die Daten aber im Rahmen der Amtsermittlungspflicht der Tatsachengerichte der Sozialgerichtsbarkeit heranziehen, um nachvollziehbar darzulegen, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten für den maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nicht entwickelt werden kann.

Tenor

I.

Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.10.2016 wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Nürnberg zurückverwiesen.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Nürnberg vorbehalten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 103 S. 1; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand