SG Dessau-Roßlau, vom 12.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 2748/10
Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeAuslegung vorläufiger LeistungsbewilligungenBerücksichtigung früher ergangener Verwaltungsakte, allgemein zugänglicher Unterlagen sowie von SchriftverkehrKeine Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.08.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 81/14
DRsp Nr. 2016/6245
Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeAuslegung vorläufiger LeistungsbewilligungenBerücksichtigung früher ergangener Verwaltungsakte, allgemein zugänglicher Unterlagen sowie von SchriftverkehrKeine Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
1. Erfolgt eine Leistungsbewilligung nach dem ausdrücklichen Hinweis des SGB II -Leistungsträgers in dem Bescheid auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 Nr. 1aSGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3SGB III vorläufig, bezieht sich diese Regelung im Verfügungssatz auf den gesamten Bewilligungsbescheid (Regelleistung und KdU), auch wenn in der Begründung zur Vorläufigkeit nur auf erforderliche weitere Ermittlungen zu den KdU verwiesen wird.2. Eine nur teilweise Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung kommt dann nur ausnahmsweise nach Auslegung in Betracht, wenn sich aus der Begründung des Bescheids für die Beteiligten eindeutig erkennbar ergibt, dass abweichend von der Formulierung im Verfügungssatz über einen Teil des Anspruchs bereits abschließend entschieden werden sollte.
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