LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.08.2015
L 4 AS 81/14
Normen:
SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 45; SGB X § 48; SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a und Nr. 3; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2; SGB III § 328 Abs. 3 S. 2; SGB III § 335 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 12.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 2748/10

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeAuslegung vorläufiger LeistungsbewilligungenBerücksichtigung früher ergangener Verwaltungsakte, allgemein zugänglicher Unterlagen sowie von SchriftverkehrKeine Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.08.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 81/14

DRsp Nr. 2016/6245

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Auslegung vorläufiger Leistungsbewilligungen Berücksichtigung früher ergangener Verwaltungsakte, allgemein zugänglicher Unterlagen sowie von Schriftverkehr Keine Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

1. Erfolgt eine Leistungsbewilligung nach dem ausdrücklichen Hinweis des SGB II -Leistungsträgers in dem Bescheid auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III vorläufig, bezieht sich diese Regelung im Verfügungssatz auf den gesamten Bewilligungsbescheid (Regelleistung und KdU), auch wenn in der Begründung zur Vorläufigkeit nur auf erforderliche weitere Ermittlungen zu den KdU verwiesen wird. 2. Eine nur teilweise Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung kommt dann nur ausnahmsweise nach Auslegung in Betracht, wenn sich aus der Begründung des Bescheids für die Beteiligten eindeutig erkennbar ergibt, dass abweichend von der Formulierung im Verfügungssatz über einen Teil des Anspruchs bereits abschließend entschieden werden sollte.