LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 06.11.2017
L 8 SO 262/17 B ER
Normen:
AufenthG (2004) § 84 Abs. 1; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 1; FreizügG/EU (2004) § 7 Abs. 1 S. 1; FreizügG/EU (2004) § 11 Abs. 2; SGB II i.d.F.v. 22.12.2016 § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und S. 4 Hs. 1-2; VwGO § 80 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 09.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SO 198/17 ER

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeKein Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche bei einem Widerspruch gegen die Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.11.2017 - Aktenzeichen L 8 SO 262/17 B ER

DRsp Nr. 2018/4166

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Kein Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche bei einem Widerspruch gegen die Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts

Die Ausnahme nach § 7 Abs. 1 S. 4 Halbs. 1 SGB II (in der seit dem 29.12.2016 geltenden Fassung) von den Leistungsausschlüssen nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II kann eingreifen, wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG festgestellt wurde, aber gegen die Feststellung Widerspruch erhoben worden ist und der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Der Verlustfeststellung kommt insoweit keine Tatbestandswirkung zu.

1. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. 2. Die Beurteilung, ob und wo ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden ist, richtet sich in erster Linie nach den tatsächlichen Verhältnissen. 3. Das Bestehen eines Aufenthaltsrechts ist keine Voraussetzung für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland. 4. Der aufenthaltsrechtliche Status eines Antragstellers betrifft vielmehr die Frage, ob ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II eingreift.