LSG Bayern - Urteil vom 14.11.2017
L 11 AS 651/17
Normen:
SGB X § 17; SGG § 56a S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 31.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 357/17

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeKeine Ablehnung des Geschäftsführers eines Jobcenters wegen Besorgnis der Befangenheit in einem eigenständigen sozialgerichtlichen Klageverfahren

LSG Bayern, Urteil vom 14.11.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 651/17

DRsp Nr. 2018/36

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Keine Ablehnung des Geschäftsführers eines Jobcenters wegen Besorgnis der Befangenheit in einem eigenständigen sozialgerichtlichen Klageverfahren

Ein Befangenheitsantrag kann nicht in einem eigenständigen Klageverfahren gestellt werden. Vielmehr muss dies im Rahmen des entsprechenden Verwaltungsverfahrens erfolgen.

1. Eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit kann nicht zum Gegenstand eines eigenständigen Klageverfahrens gemacht werden. 2. Vielmehr ist der Antrag auf Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit gemäß § 17 SGB X im jeweiligen Verwaltungsverfahren (rechtzeitig) zu stellen und dann ggf. im Rahmen der Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln gegen die Sachentscheidung geltend zu machen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 31.07.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 17; SGG § 56a S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Geschäftsführer des Jobcenters B-Stadt wegen Willkürakten bzw. der Zulassung von Willkürakten seiner Mitarbeiter ihr gegenüber.