LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 27.11.2014
L 8 SO 112/11
Normen:
SGB XII i.d.F. v. 20.04.2007 § 41 Abs. 2; SGB XII i.d.F. v. 27.12.2003 § 29; SGB XII i.d.F. v. 27.12.2003 § 42 S. 1 Nr. 2; SGB XII § 19 Abs. 1; SGB XII § 29 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 29 Abs. 1 S. 2 bis S. 5 in der Fassung vom 27.12.2003; SGB XII § 35 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 35 Abs. 1 S. 4; SGB XII § 35 Abs. 2 S. 1 bis S. 4; SGB XII § 41 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 42 S. 1 Nr. 2; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 03.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 152/09

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Leistungen für die Unterkunft; Keine Zustimmung des Sozialhilfeträgers vor Abschluss eines Mietvertrags über eine neue Unterkunft durch Nichthilfeempfänger

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.11.2014 - Aktenzeichen L 8 SO 112/11

DRsp Nr. 2015/4964

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Leistungen für die Unterkunft; Keine Zustimmung des Sozialhilfeträgers vor Abschluss eines Mietvertrags über eine neue Unterkunft durch Nichthilfeempfänger

1. Eine Beschränkung des Streitgegenstands allein auf Unterkunfts- oder Heizungskosten ist nicht möglich. 2. Eine Begrenzung der Leistungen auf das nach § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. angemessene Maß folgt nicht aus § 29 Abs. 1 Satz 5 SGB XII a.F. (nun § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB XII), nach dem ohne vorherige Zustimmung des zuständigen Leistungsträgers KdU nur in sozialhilferechtlich angemessener Höhe übernommen werden müssen. 3. Ein Nichthilfeempfänger, der durch den Umzug hilfebedürftig wird, benötigt keine Zustimmung des Sozialhilfeträgers zu den Aufwendungen der neuen Wohnung. 4. Subjektiv möglich sind einer leistungsberechtigten Person Kostensenkungsmaßnahmen nur dann, wenn sie Kenntnis davon hatte, dass zum einen der Leistungsträger von unangemessenen KdU ausgeht und zum anderen sie die Obliegenheit trifft, kostensenkende Maßnahmen zu ergreifen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 3. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.