LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.07.2014
L 8 SO 126/11
Normen:
SGB V § 264 Abs. 2 S. 1; SGB V § 264 Abs. 2; SGB XII § 117 Abs. 1; SGB XII § 43 Abs. 2 S. 1 und S. 4; SGB XII § 43 Abs. 2 S. 4; SGB XII §§ 47 ff.; SGB XII §§ 47ff;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 11.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SO 112/09

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Sozialhilferechtlicher Auskunftsanspruch über Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Unterhaltspflichtigen beim Vorliegen einer sog. Quasiversicherung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.07.2014 - Aktenzeichen L 8 SO 126/11

DRsp Nr. 2015/3735

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Sozialhilferechtlicher Auskunftsanspruch über Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Unterhaltspflichtigen beim Vorliegen einer sog. Quasiversicherung

1. Es handelt sich im Rahmen des § 264 Abs. 2 SGB V nicht um ein Leistungsgeschehen zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Sozialhilfeempfänger, für den die Krankenkassen bei entsprechender Beauftragung die erforderlichen Krankenhilfeleistungen erbringen, sondern vielmehr um ein den Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 ff. SGB XII) vorgehendes eigenes Leistungssystem ausschließlich zwischen Krankenkasse und Sozialhilfebezieher. 2. Jedenfalls sind diejenigen Personen, die Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII beziehen und deren Versorgung im Krankheitsfall über Leistungen nach dem Fünften Kapitel des SGB XII erfolgt, als Leistungsberechtigte i.S. des § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB XII mit der eingeschränkten Möglichkeit der Unterhaltsheranziehung anzusehen.

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 11. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 264 Abs. 2 S. 1; SGB V § 264 Abs. 2; SGB XII § 117 Abs. 1; § Abs. S. 1 und S. 4;