Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 20.12.2013 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 1.4.2014 bis zum 30.9.2014 häusliche Krankenpflege für die Kontrolle der Messungen des Blutzuckerspiegels und Berechnung der notwendigen Insulindosis sowie der Insulininjektionen während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2.Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 3/4 der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
I.
Umstritten ist, ob die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, dem Antragsteller häusliche Behandlungspflege zu gewähren.
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