OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.12.2012
12 E 706/12
Normen:
RVG § 2 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1 Var. 2; RVG § 33 Abs. 9; SGB VIII § 35a; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2160/11

Anspruch auf Herabsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2012 - Aktenzeichen 12 E 706/12

DRsp Nr. 2013/5245

Anspruch auf Herabsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG wird im Kinder- und Jugendhilferecht bei Klagen auf laufende Leistungen der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens aber der Jahresbetrag angesetzt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1 Var. 2; RVG § 33 Abs. 9; SGB VIII § 35a; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beklagte kann die gewünschte Herabsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nicht verlangen. Die Festsetzung des Werts auf den Jahresbetrag der erforderlichen Hilfeleistung ist nicht zu beanstanden.