OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.12.2012
12 E 900/12
Normen:
RVG § 2 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1 Var. 2; RVG § 33 Abs. 9; SGB VIII § 35a; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2993/12

Anspruch auf Heraufsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2012 - Aktenzeichen 12 E 900/12

DRsp Nr. 2013/5248

Anspruch auf Heraufsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

Es entspricht Ziffer 1.6.1 des Streitwertkataloges, wenn der Gegenstandswert in selbständigen Vollstreckungsverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes oder der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme entsprechend festgesetzt wird und im Übrigen 1/4 des Streitwertes der Hauptsache beträgt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1 Var. 2; RVG § 33 Abs. 9; SGB VIII § 35a; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann die gewünschte Heraufsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf einen Betrag in Höhe von 2.229, 67 € nicht verlangen. Die Festsetzung des Werts durch das Verwaltungsgericht auf 1/4 dieses Betrages ist nicht zu beanstanden.