LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.11.2014
L 9 SO 33/11
Normen:
SGB XII § 61 Abs. 1; SGB XII § 61 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 61; SGB XII § 63 S. 1; SGB XII § 65 Abs. 1 S. 2 Alt. 3; SGB XII § 65 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 9 Abs. 2 S. 1 bis S. 3; SGB XII § 9 Abs. 2; SGB XII § 98 Abs. 1 S. 1; SGB XII §§ 63 ff.;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 19.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 SO 253/09

Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII; Kostenübernahme für die Teilnahme des Pflegebedürftigen an einer Ferienfreizeit

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.11.2014 - Aktenzeichen L 9 SO 33/11

DRsp Nr. 2015/2859

Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII; Kostenübernahme für die Teilnahme des Pflegebedürftigen an einer Ferienfreizeit

1. Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist für die Sozialhilfe der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Zwar knüpft der Begriff des tatsächlichen Aufenthaltes grundsätzlich nur an die physische Anwesenheit an einem Ort an. Eine allein am Wortlaut orientierte Auslegung würde allerdings zu völlig unpraktikablen Ergebnissen führen, da sie bei jeder noch so kurzzeitigen Ortsveränderung ständig wechselnde Zuständigkeiten zur Folge haben könnte. Dementsprechend hat dieses Tatbestandsmerkmal in Praxis, Rechtsprechung und Literatur eine praxisnahe Auslegung gefunden. So wird nach herrschender Auffassung der tatsächliche Aufenthalt nicht bereits durch jedwede noch so kurze Ortsabwesenheit unterbrochen. 2. Jedenfalls bei kürzeren Abwesenheitszeiten von bis zu einem Monat bleibt die Zuständigkeit des jeweiligen Trägers der Sozialhilfe fortbestehen.