LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.11.2014
L 9 SO 23/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB XII § 13 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 13 Abs. 2; SGB XII § 19 Abs. 6; SGB XII § 75 Abs. 1; SGB XII §§ 61 ff.; SGB XII §§ 61ff;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 261/06

Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII; Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines Anspruchsübergangs nach § 19 Abs. 6 SGB XII auf den ambulanten Pflegedienst nach dem Tod des Leistungsberechtigten

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.11.2014 - Aktenzeichen L 9 SO 23/11

DRsp Nr. 2015/3147

Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII; Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines Anspruchsübergangs nach § 19 Abs. 6 SGB XII auf den ambulanten Pflegedienst nach dem Tod des Leistungsberechtigten

1. Soweit eine Mindermeinung der Auffassung ist, dass der Einrichtungsbegriff in § 19 Abs. 6 SGB XII auch die ambulanten Dienste umfassen müsse, folgt der Senat dem nicht. 2. Diese Auffassung lässt außer Acht, dass nach der insoweit eindeutigen Formulierung in § 13 Abs. 1 S. 1 SGB XII, auf den in § 13 Abs. 2 SGB XII Bezug genommen wird, die ambulanten Leistungen als außerhalb von Einrichtungen erbracht definiert werden.3. Auch § 75 Abs. 1 SGB XII differenziert ausdrücklich zwischen dem Begriff der Einrichtung und dem der Dienste. 4. Dass § 19 Abs. 6 SGB XII Leistungen für Einrichtungen substantiell anders behandelt als ambulante Leistungen, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. 5. Zwischen den Erbringern ambulanter Leistungen und den Leistungserbringern in Einrichtungen bestehen Unterschiede so substantieller Art, dass sie eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1;