Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.05.2011 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 17.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2010 abgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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