LSG Bayern - Urteil vom 18.12.2014
L 19 R 737/11
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 1; SGB VI § 46 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 1568/10

Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe beim Vorliegen einer langjährigen und von Liebe geprägten Beziehung

LSG Bayern, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen L 19 R 737/11

DRsp Nr. 2015/4444

Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe beim Vorliegen einer langjährigen und von Liebe geprägten Beziehung

1. Die Annahme eines anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. 2. Die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles zu bewerten. 3. Die Umstände sind nachzuweisen; die Beweislast trägt, wer die Hinterbliebenenrente beantragt.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.05.2011 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 17.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2010 abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 1; SGB VI § Abs. ;