LSG Bayern - Urteil vom 08.10.2014
L 20 R 1141/11
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 1; SGB VI § 46 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 06.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 605/10

Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei bereits bei geplanter Eheschließung vor der Erkrankung im Hinblick auf ein gemeinsames Kind

LSG Bayern, Urteil vom 08.10.2014 - Aktenzeichen L 20 R 1141/11

DRsp Nr. 2015/1493

Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei bereits bei geplanter Eheschließung vor der Erkrankung im Hinblick auf ein gemeinsames Kind

1. Die Annahme des Anspruchs ausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens 1 Jahr ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles zu bewerten.