LSG Bayern - Urteil vom 08.10.2014
L 20 R 171/12
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 1; SGB VI § 46 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 03.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1002/09

Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei bereits länger geplanter Eheschließung vor der Erkrankung

LSG Bayern, Urteil vom 08.10.2014 - Aktenzeichen L 20 R 171/12

DRsp Nr. 2015/2436

Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei bereits länger geplanter Eheschließung vor der Erkrankung

1. Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Dabei sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles zu prüfen, die auf von der Versorgungsabsicht verschiedene Beweggründe für die Heirat schließen lassen. Die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls zu bewerten.