LSG Bayern - Urteil vom 03.12.2014
L 20 R 322/14
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 1; SGB VI § 46 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 04.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1109/12

Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei plötzlichem und unerwartetem Tod des Versicherten

LSG Bayern, Urteil vom 03.12.2014 - Aktenzeichen L 20 R 322/14

DRsp Nr. 2015/3097

Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei plötzlichem und unerwartetem Tod des Versicherten

1. Bei der Würdigung der Gesamtumstände einer Eheschließung ist zu berücksichtigen, dass ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender besonderer Umstand im Sinne des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Tod des Versicherten unvermittelt (plötzlich und unerwartet) eingetreten ist. 2. In diesem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass es alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat war, dem Ehegatten eine Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen. In der Gesetzesbegründung wird als Beispiel hierfür der "Unfalltod" genannt. 3. Unvermittelt eingetreten in diesem Sinne ist der Tod aber auch bei einem Verbrechen oder bei einer Erkrankung, die plötzlich aufgetreten ist und schnell zum Tode geführt hat, z.B. Infektionskrankheit oder Herzinfarkt bei unbekannter Herzerkrankung. 4. Besondere Umstände, die die Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen vermögen, können nur solche sein, die eindeutig darauf schließen lassen, dass die Ehe nicht zumindest überwiegend aus Gründen der Versorgung geschlossen wurde.