Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 25. März 2022 wird aufgehoben, soweit darin die ursprünglich unter den Aktenzeichen S
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 6. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2021 verpflichtet, seinen Bescheid vom 24. März 2020 abzuändern und dem Kläger zu 1. und der Klägerin zu 2. für Mai 2020 jeweils weitere 15,51 € zu zahlen.
Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheids vom 11. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2020 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5. Januar 2022 verurteilt, dem Kläger zu 1. und der Klägerin zu 2. für Juni 2020 jeweils weitere 15,51 € zu zahlen.
Der Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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