LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 06.03.2024
L 2 AS 230/22
Normen:
SGB II, § 11 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 25.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 1435/20

Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Übernahme der Beiträge zur KfZ-Haftpflichtversicherung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.03.2024 - Aktenzeichen L 2 AS 230/22

DRsp Nr. 2024/4069

Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Übernahme der Beiträge zur KfZ-Haftpflichtversicherung

1. Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung sind auch dann vom Einkommen abzusetzen, wenn von zwei Partnern in einer Bedarfsgemeinschaft der eine das Einkommen (hier: aus einer Erwerbsminderungsrente) erzielt, während dem anderen das Fahrzeug gehört, er die Versicherung unterhält und die Beiträge zahlt.

Tenor

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 25. März 2022 wird aufgehoben, soweit darin die ursprünglich unter den Aktenzeichen S 24 AS 1435/20 und S 24 AS 1212/21 geführten Klagen abgewiesen werden.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 6. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2021 verpflichtet, seinen Bescheid vom 24. März 2020 abzuändern und dem Kläger zu 1. und der Klägerin zu 2. für Mai 2020 jeweils weitere 15,51 € zu zahlen.

Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheids vom 11. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2020 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5. Januar 2022 verurteilt, dem Kläger zu 1. und der Klägerin zu 2. für Juni 2020 jeweils weitere 15,51 € zu zahlen.

Der Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: