Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 13.12.2013 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf ein Jubiläumsgeld.
Der 1964 geborene Kläger war seit dem 01.02.1988 bei der T AG als Produktionsmanager tätig. Zum 01.10.2006 ging das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte über. Hierüber informierte die T AG den Kläger mit Schreiben vom 25.08.2006.
Die T AG verhandelte mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat im Mai 1999 eine Neuregelung der Jubiläumsgelder (vgl. Bl. 144 f. d. A.). Diese Vereinbarung zur Neuregelung der Jubiläumsgelder, die als ZP-Rundschreiben Nr. 46/99 bei der T AG in den Verteiler gelangte (vgl. Bl. 59 d. A.), galt ab dem 01.10.1999.
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