LSG Bayern - Urteil vom 25.11.2008
L 5 KR 192/06
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1; SGG § 103; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 05.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 213/01

Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung; Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Beweislast im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 25.11.2008 - Aktenzeichen L 5 KR 192/06

DRsp Nr. 2009/8854

Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung; Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Beweislast im sozialgerichtlichen Verfahren

An den Inhalt einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sind die Krankenkassen und Gerichte nicht gebunden. Ihr kommt lediglich die Bedeutung einer ärztlich-gutachtlichen Stellungnahme zu, welche die Grundlage für den über den Krankengeldanspruch zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet. Durch sie bescheinigte Inhalte können im sozialgerichtlichen Verfahren durch andere Beweismittel widerlegt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 5. April 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1; SGG § 103; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit und die Gewährung von Krankengeld über den 18. Januar 2001 hinaus.